Gemeinsame Sitzung der Räte Hallenberg und Medebach zur geplanten Haupt- und Realschule in Winterberg.

 

Zusatzbeschluss vom 30.09.2010

 

Die Räte der Städte Hallenberg du Medebach nehmen die Stellungnahme zur geplanten Haupt- und Realschule in Winterberg zur Kenntnis.

Ergänzend werden folgende Punkte beschlossen:

1.       Die Räte bedauern ausdrücklich die sehr schlechte Zusammenarbeit im Vorfeld der neuen Schulplanungen in Winterberg. Erst 2007/2008 wurde die Schullandschaft der drei Städte in einem gemeinsamen Prozess entwickelt und mit zufriedenstellenden Ergebnissen umgesetzt. Die jetzt beantragte Änderung in Winterberg fand ohne jegliche kommunale Abstimmung statt.

2.       Winterberg verfügt als einzige der drei Kommunen über ein selbstständiges Gymnasium, über die einzige Sonderschule sowie über die einzige Ganztagshauptschule. Der Schulkompromiss aus den Jahren 2007/2008 führte zur Aufgabe der Selbständigkeit der Hauptschulen Hallenberg und Medebach sowie des Gymnasiums in Medebach.

Kompromisslösung war damals die Verbundschule Hallenberg/Medebach mit Realschulzweig nur in diesen beiden Städten.

Durch diese Veränderung wurde erstmalig ein komplettes dreigliedriges Schulsystem im regionalen Konsens und unter Federführung der Bezirksregierung angeboten.

1.       Die neu entwickelte Verbundschule mit Realschulzweig in Hallenberg/Medebach benötigt dauerhaft Schüler aus Winterberg und Winterberg-Züschen. Bereits jetzt kommen zur Sicherung der 2-Zügigkeit 35 der 76 Realschüler aus dem Stadtgebiet Winterberg.

Für die geplante Andockung eines Realschulzweiges an eine teilgebundene Ganztagshauptschule Siedlinghausen mit zweitem Standort Winterberg wird kein Einverständnis erteilt.

2.       Die Bürgermeister werden beauftragt, bei einer Entscheidung der Bezirksregierung gegen das heutige Votum der Räte, Rechtsmittel im Sinne des Schulgesetzes § 83 einzulegen.

 

Auszug aus § 83 Schulgesetz: Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auf eine bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen.)