Gemeinsame
Sitzung der Räte Hallenberg und Medebach zur geplanten Haupt- und Realschule in
Winterberg.
Zusatzbeschluss
vom 30.09.2010
Die Räte der
Städte Hallenberg du Medebach nehmen die Stellungnahme zur geplanten Haupt- und
Realschule in Winterberg zur Kenntnis.
Ergänzend
werden folgende Punkte beschlossen:
1.
Die
Räte bedauern ausdrücklich die sehr schlechte Zusammenarbeit im Vorfeld der
neuen Schulplanungen in Winterberg. Erst 2007/2008 wurde die Schullandschaft
der drei Städte in einem gemeinsamen Prozess entwickelt und mit
zufriedenstellenden Ergebnissen umgesetzt. Die jetzt beantragte Änderung in
Winterberg fand ohne jegliche kommunale Abstimmung statt.
2.
Winterberg
verfügt als einzige der drei Kommunen über ein selbstständiges Gymnasium, über
die einzige Sonderschule sowie über die einzige Ganztagshauptschule. Der
Schulkompromiss aus den Jahren 2007/2008 führte zur Aufgabe der Selbständigkeit
der Hauptschulen Hallenberg und Medebach sowie des Gymnasiums in Medebach.
Kompromisslösung war damals die Verbundschule Hallenberg/Medebach mit Realschulzweig
nur in diesen beiden Städten.
Durch diese Veränderung wurde erstmalig ein komplettes dreigliedriges
Schulsystem im regionalen Konsens und unter Federführung der Bezirksregierung angeboten.
1.
Die
neu entwickelte Verbundschule mit Realschulzweig in Hallenberg/Medebach
benötigt dauerhaft Schüler aus Winterberg und Winterberg-Züschen.
Bereits jetzt kommen zur Sicherung der 2-Zügigkeit 35 der 76 Realschüler aus
dem Stadtgebiet Winterberg.
Für die geplante Andockung eines Realschulzweiges an eine teilgebundene
Ganztagshauptschule Siedlinghausen mit zweitem
Standort Winterberg wird kein Einverständnis erteilt.
2.
Die
Bürgermeister werden beauftragt, bei einer Entscheidung der Bezirksregierung gegen
das heutige Votum der Räte, Rechtsmittel im Sinne des Schulgesetzes § 83
einzulegen.
Auszug aus §
83 Schulgesetz: Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auf eine
bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils
anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser
Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers
dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Errichtung von Schulen.)