F reie

W ähler

G emeinschaft

 


Satzung

Der
Freien Wähler Gemeinschaft

59964 Medebach
Urfassung vom April 2004


Vorwort:

Die Freie Wähler Gemeinschaft Medebach verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes

Nordrhein-Westfalen.


Die Mitglieder der FWG verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung der Stadt Medebach und seiner Dörfer, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner

Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.



Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.


Das ständige Bemühen der FWG um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.


Für die Freie Wähler Gemeinschaft ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss

daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.

§1 Name, Gebiet und Sitz
  Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Medebach

und seiner Dörfer trägt offiziell den Namen
   
F
reie

Wähler

Gemeinschaft
 
  und führt die Kurzbezeichnung
   
FWG.
 
  Das Gebiet dieser Vereinigung ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Medebach.

Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz der/des amtierenden 1. Vorsitzenden ist.
   
§ 2  Zweck der Vereinigung
  Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde

Medebach, die sich dem Wohle der Gemeinde Medebach und ihrer Umgebung

in besonderer Weise verpflichtet fühlen.


Die Aufgabe des Vereins besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Medebach

eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten

in parteipolitischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu

vertreten und mitzubestimmen.


Zur Verwirklichung der aktiven politischen Arbeit sind bei allen Wahlen auf

Gemeindeebene geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und

zu fördern, die die Gewähr bieten, dass Sie ihrem Gewissen und den Grundsätzen

des Vereins verpflichtet, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Medebach und

ihrer Bürger entscheiden.
 
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Mitgliedschaft
 
  Mitglied der Freien Wähler Gemeinschaft können alle Bürgerinnen und Bürger

die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ihren 1. Wohnsitz in Medebach haben

und der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können.
   
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
 
  Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahme-

antrag (siehe Anlage) vom Antragsteller unterschrieben eingereicht und von dem

geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde.

Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.


Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung jeweils

zu Beginn eines Quartals und tritt zu Beginn des darauf folgenden Quartals in

Kraft.

Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden.


Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitglieds

durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen

ist.


Ein ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch eine Mitglieder-

versammlung verlangen. Hier genügt dann allerdings die einfache Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder.
   
§ 6 Organe
 
  Organe der Medebacher Wähler Gemeinschaft sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung
   
§ 7 Vorstand
 
  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der

Jahreshauptversammlung gewählt.


Er besteht aus:

- der oder dem 1. Vorsitzenden

- der oder dem 2. Vorsitzenden

- der Geschäftführer/Geschäftsführerinn


Die oder der amtierende Fraktionsvorsitzende der FWG ist als Verbindungsperson

zwischen Fraktion und Bürgergemeinschaft automatisch stimmberechtigtes Mitglied

im Vorstand.


Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl

durchgeführt werden.
   
§8 Geschäftsführung / geschäftsführender Vorstand
 
  Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für

einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der FWG Sorge zu

tragen.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches

(BGB) besteht aus:


- der oder dem 1. Vorsitzenden

- dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerinn


Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin


- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen

- die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor

Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen

Besprechungspunkten beizufügen.

- ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung ist zu berücksichtigen,

soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin

eingegangen ist.
   
§9 Mitgliederversammlungen
 
  Es wird unterschieden in

- Jahreshauptversammlung

- außerordentliche Mitgliederversammlung.


Jahreshauptversammlung


Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen,

jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres.

Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 01. Mai bis 30. April


In der Jahreshauptversammlung geben


- der Vorstand einen Arbeitsbericht

- der Kassenwart den Kassenbericht

- die Revisoren den Kassenprüfungsbericht


ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann.

Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.


Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des

Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung

erforderlich wird.

Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen.

Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden

zuzuleiten.

Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach Ablauf von 4 Wochen ( ab

Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben.


Sollte der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter

die Versammlung spätestens 1 Woche nach Fristablauf einzuberufen.
   
§10 Wahlen
 
  Alle Wahlen müssen nach den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der

Bundeswahlordnung durchgeführt werden.

Sie muss auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.


Die Kandidatinnen und Kandidaten der FWG für die Kommunalwahlen (Stadtrat und

Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten.


Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
 
   
§11 Kassenführung
 
  Die Kasse der FWG führt der Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin. Die Grundsätze

der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten.

Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.
   
§12 Mitgliederbeitrag
 
  Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen

bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

der Jahresbeitrag für

- Einzelpersonen

beträgt zur Zeit 30 Euro jährlich.


Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugs-

Ermächtigung einmal jährlich im voraus erfolgen.
   
§13 Kassenrevision
 
  Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens 2, dem Gesamtvorstand

nicht angehörende Revisoren, sowie ein Stellvertreter, in der Jahreshauptversammlung

zu wählen.

Die Kasse der FWG ist durch beide Revisoren einmal jährlich zu prüfen. In besonderen

Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.

Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung

erfolgen.

Die Kassenrevision über Aus- und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend im

Kassenbuch schriftlich zu vermerken.

Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptver-

sammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden

kann.
   
§14 Beschlussfähigkeit
 
  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die einer

satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind, beschlussfähig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einer

satzungsgemäßen Einladung gefolgt ist.

Die Kassenprüfung kann nur in Anwesenheit beider Kassenprüfer erfolgen.


Stimmberechtigt sind nur Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der

Mitgliederliste der FWG verzeichnet sind.
   
§15 Satzungsänderung
 
  Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur

dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung

ihre Zustimmung erteilen.


In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die zu ändernde Stelle der Satzung

und deren Neufassung aufgeführt sein.
   
§16 Inkrafttreten
 
  Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.04.04 in Medebach

beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.


Medebach, den 29.04.2004