| §1 |
Name, Gebiet und Sitz
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Die Interessengemeinschaft
aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Medebach
und seiner Dörfer trägt offiziell den Namen |
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Freie
Wähler
Gemeinschaft
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und führt die
Kurzbezeichnung |
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FWG.
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Das Gebiet dieser
Vereinigung ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt
Medebach.
Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische
Anschrift immer der Wohnsitz der/des amtierenden 1. Vorsitzenden
ist. |
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| § 2 |
Zweck der Vereinigung
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Der Verein ist ein Zusammenschluss von
Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde
Medebach, die sich dem Wohle der Gemeinde Medebach und ihrer
Umgebung
in besonderer Weise verpflichtet fühlen.
Die Aufgabe des Vereins besteht darin, den Bürgern der Gemeinde
Medebach
eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen
Angelegenheiten
in parteipolitischer, religiöser und kultureller Freiheit und
Unabhängigkeit zu
vertreten und mitzubestimmen.
Zur Verwirklichung der aktiven politischen Arbeit sind bei allen
Wahlen auf
Gemeindeebene geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu
benennen und
zu fördern, die die Gewähr bieten, dass Sie ihrem Gewissen und
den Grundsätzen
des Vereins verpflichtet, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde
Medebach und
ihrer Bürger entscheiden.
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| § 3 |
Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 4 |
Mitgliedschaft |
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Mitglied der Freien Wähler Gemeinschaft
können alle Bürgerinnen und Bürger
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ihren 1. Wohnsitz in
Medebach haben
und der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. |
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| § 5 |
Beginn und Ende der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein
ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahme-
antrag (siehe Anlage) vom Antragsteller unterschrieben
eingereicht und von dem
geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde.
Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Kündigung jeweils
zu Beginn eines Quartals und tritt zu Beginn des darauf
folgenden Quartals in
Kraft.
Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden.
Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten
des Mitglieds
durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu
beschließen
ist.
Ein ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch
eine Mitglieder-
versammlung verlangen. Hier genügt dann allerdings die einfache
Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. |
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| § 6 |
Organe |
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Organe der Medebacher Wähler Gemeinschaft
sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung |
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| § 7 |
Vorstand |
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Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
Jahren durch die Mitglieder auf der
Jahreshauptversammlung gewählt.
Er besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden
- der oder dem 2. Vorsitzenden
- der Geschäftführer/Geschäftsführerinn
Die oder der amtierende Fraktionsvorsitzende der FWG ist als
Verbindungsperson
zwischen Fraktion und Bürgergemeinschaft automatisch
stimmberechtigtes Mitglied
im Vorstand.
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird
abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchgeführt werden. |
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| §8 |
Geschäftsführung / geschäftsführender Vorstand |
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Die Geschäftsführung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand. Er hat für
einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der FWG
Sorge zu
tragen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerinn
Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen
- die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14
Tage vor
Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit
allen
Besprechungspunkten beizufügen.
- ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung ist zu
berücksichtigen,
soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem
Versammlungstermin
eingegangen ist. |
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| §9 |
Mitgliederversammlungen |
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Es wird unterschieden in
- Jahreshauptversammlung
- außerordentliche Mitgliederversammlung.
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines
Geschäftsjahres durchzuführen,
jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres.
Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 01. Mai bis 30.
April
In der Jahreshauptversammlung geben
- der Vorstand einen Arbeitsbericht
- der Kassenwart den Kassenbericht
- die Revisoren den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes
erfolgen kann.
Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der
vorgelegten Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn
nach Auffassung des
Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung
erforderlich wird.
Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung
einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden
einzuberufen.
Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen
Unterschriften dem Vorsitzenden
zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach Ablauf von
4 Wochen ( ab
Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben.
Sollte der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so
hat der Vertreter
die Versammlung spätestens 1 Woche nach Fristablauf
einzuberufen. |
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| §10 |
Wahlen |
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Alle Wahlen müssen nach den Bestimmungen
des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung durchgeführt werden.
Sie muss auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben
werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten der FWG für die Kommunalwahlen
(Stadtrat und
Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl bestimmt.
Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge
unterbreiten.
Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
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| §11 |
Kassenführung |
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Die Kasse der FWG führt der
Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin. Die Grundsätze
der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten.
Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der
geschäftsführende Vorstand. |
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| §12 |
Mitgliederbeitrag |
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Der Mitgliederbeitrag wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
der Jahresbeitrag für
- Einzelpersonen
beträgt zur Zeit 30 Euro jährlich.
Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das
Abbuchungsverfahren mit Einzugs-
Ermächtigung einmal jährlich im voraus erfolgen. |
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| §13 |
Kassenrevision |
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Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens 2, dem Gesamtvorstand
nicht angehörende Revisoren, sowie ein Stellvertreter, in der
Jahreshauptversammlung
zu wählen.
Die Kasse der FWG ist durch beide Revisoren einmal jährlich zu prüfen. In
besonderen
Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.
Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung
erfolgen.
Die Kassenrevision über Aus- und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend
im
Kassenbuch schriftlich zu vermerken.
Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der
Jahreshauptver-
sammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden
kann. |
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| §14 |
Beschlussfähigkeit |
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die einer
satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind, beschlussfähig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
einer
satzungsgemäßen Einladung gefolgt ist.
Die Kassenprüfung kann nur in Anwesenheit beider Kassenprüfer erfolgen.
Stimmberechtigt sind nur Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der
Mitgliederliste der FWG verzeichnet sind. |
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| §15 |
Satzungsänderung |
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Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur
dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung
ihre Zustimmung erteilen.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die zu ändernde Stelle der
Satzung
und deren Neufassung aufgeführt sein. |
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| §16 |
Inkrafttreten |
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Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.04.04 in Medebach
beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. |
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